In der gestrigen Plenarsitzung hat der Thüringer Landtag das “Zweite Thüringer Gesetz zur Umsetzung erforderlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie (2. ThürCorPanG)” (sog. Mantelgesetz) verabschiedet. Teil des Gesetzes ist das “Thüringer Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Hochschulbereich (ThürCorHG)”, welches endlich auch eine Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit vorsieht. Die wichtigsten Inhalte im Überblick:
§ 6 ThürCorHG: Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit
“Für die im Wintersemester 2020/21 oder im Sommersemester 2021 in einem Studiengang immatrikulierten und nicht beurlaubten Studierenden gilt eine von der Regelstudienzeit abweichende, für jedes dieser Semester um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit.” – eure individuelle Regelstudienzeit verlängert sich demnach um bis zu zwei Semester! Daran angeknüpft verschieben sich auch die Fristen für die Erbringung von fachsemestergebundenen Studien- und Prüfungsleistungen und die Gebührenpflicht für Langzeitstudiengebühren entsprechend.
Wichtig: Solltet ihr bereits einen Antrag auf Nichtanrechnung des Wintersemesters 2020/21 nach § 52 Abs. 5 ThürHG an eurer Hochschule beantragt haben, gilt der Satz 1 nicht für euch. Ebenso verhält es sich, wenn ihr einen solchen Antrag für das SoSe 2021 stellt. Im Hinblick auf die Regelungen der anderen Länder ist davon auszugehen, dass es bei einer Nichtanrechnung eines Semesters eher zu Problemen mit dem BAföG und ähnlichen Unterstützungen kommt als bei einer Verlängerung der Regelstudienzeit. Außerdem geschieht diese Verlängerung im Gegensatz zur Nichtanrechnung nach § 52 Abs. 5 ThürHG automatisch.
Sollte die Pandemie fortdauern, kann die Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit durch das Ministerium entsprechend auf weitere Semester ausgedehnt werden.
§ 7 ThürCorHG: Nachholung von Studien- und Prüfungsleistungen
Wenn ihr im WiSe 2020/21 im letzten Fachsemester seid, aber Prüfungen nicht rechtzeitig vor Semesterende aufgrund von Einschränkungen zur Eindämmung der Pandemie erbringen konntet, könnt ihr sie auf Antrag bis zum 30. September 2021 ohne Studierendenstatus nachholen, sofern ihr im WiSe 2020/21 schon fristgerecht für die Prüfung angemeldet gewesen seid. Analog dazu gilt dies auch für Studierende im SoSe 2021; sie können Prüfungsleistungen bis zum 31. März 2022 ohne Studierendenstatus nachholen.
§ 9 ThürCorHG: Sonderregelungen zu Gebühren bei Regelstudienzeitüberschreitung
Die Gebühr für das Sommersemester 2020 wird hinausgeschoben. Für das SoSe 2020, das WiSe 2020/21 und das SoSe 2021 wird sie erlassen. Sollte sie für eines der Semester schon anderweitig hinausgeschoben worden sein (z.B. durch die Regelstudienzeitverlängerung oder Absatz 1), greift die Regelung nicht doppelt. Sollte die Pandemie fortdauern, kann dieser Absatz auch durch das Ministerium entsprechend auf weitere Semester ausgedehnt werden.
In den nächsten Wochen werden diese Vorgaben von den Hochschulen umgesetzt werden. Mit der rückwirkenden Verlängerung der Regelstudienzeit um das WiSe 2020/21 ergeben sich ggf. neue Situationen bei denjenigen von euch, die BAföG oder andere an die Regelstudienzeit geknüpfte Unterstützungen erhalten. Bei Fragen wendet euch zuerst an eure Hochschule und an das Studierendenwerk, ansonsten aber auch gerne an eure Studierendenvertretung oder an uns!